Reservierung: Reservierungen und Stornierungen können nur schriftlich (auch mittels E-Mail oder Telefax) anerkannt werden.

Angeld: bei Fixreservierung bitten wir um ein Angeld in Höhe von 30% des Endbetrages.

Tipp: Wir empfehlen Ihnen eine Reiserücktrittsversicherung abzuschliessen. Sie schützt Sie vor Stornogebühren, sollten Sie aus einem gewichtigen Grund Ihren Urlaub nicht antreten können.

An- und Abreise: Ihr Ferienzuhause steht Ihnen am Anreisetag ab 15 Uhr zur Verfügung. Bei Anreise nach 20 Uhr bitten wir um Benachrichtigung. Die Zimmerfreigabe sollte am Abreisetag bis 9.30 Uhr erfolgen.

Stornierung: bei Stornierung der Buchung, erlauben wir uns folgende Stornogebühren zu verrechnen (s. Art. 7 AGB)

Bis 3 Monate 

3 Mo. bis 1 Mo.

1 Mo. bis 1 Wo.

In der letzen Woche

Keine Stornogebühren

40 %

70 %

100% abzüglich der Kosten lt. Art. 7 AGB

 

Im Übrigen verweisen wir auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die den Grödner Tourismusvereinen angeschlossenen Beherbergungsbetriebe“ in jeweils gültiger Fassung, welche dem Beherbergungsvertrag zugrunde liegen.


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die den Grödner Tourismusvereinen angeschlossenen Beherbergungsbetriebe

 

Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachstehend auch kurz: „AGB“, regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Beherbergungsbetrieb einerseits und dem Gast und/oder Vertragspartner andererseits zustande gekommenen Beherbergungsvertrag. Diese AGB schließen Sondervereinbarungen zwischen dem Beherbergungsbetrieb und dem Gast und/oder Vertragspartner nicht aus, welche im Zweifel Anwendungsvorrang haben. Dazu müssen Sondervereinbarungen aber in jedem Fall in schriftlicher Form getroffen werden.

Der Gast und/oder Vertragspartner ist dazu angehalten, diese AGB genau durchzulesen und den Bestimmungen besondere Beachtung zu schenken.

Art. 1 (Begriffsbestimmungen)

1.1. „Beherberger“ bzw. „Beherbergungsbetrieb“ ist eine natürliche und/oder juristische Person, eine Gesellschaft oder Körperschaft, welche Gäste gegen Entgelt beherbergt.

1.2. „Vertragspartner“ ist eine natürliche und/oder juristische Person, eine Gesellschaft oder Körperschaft, welche als Gast und/oder als Beauftragter, Agent, Vermittler oder in welcher Form auch immer allgemein für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

1.3. „Gast“ ist eine natürliche Person, welche die Beherbergung in Anspruch nimmt. Ist der Gast nicht zugleich Vertragspartner (Mitreisende usw.) gelten die gegenständlichen AGB sinngemäß.

1.4. „Beherbergungsvertrag“ ist der zwischen dem Beherberger und dem Gast und/oder Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt von den gegenständlichen AGB geregelt ist.

Art. 2 (Bestellung/Reservierung)

2.1. Bei Abgabe der Bestellung/Reservierung erklärt der Vertragspartner im Falle des Zustandekommens des Beherbergungsvertrages diese AGB für sich und auch für die eventuellen weiteren Gäste anzunehmen und erklärt überdies, zur Annahme dieser AGB durch die Gäste zu Gunsten welcher der Beherbergungsvertrag abgeschlossen wird ermächtigt zu sein.

2.2  Das vom Beherbergungsbetrieb ausgearbeitete Angebot hat eine Gültigkeit von 1 Tag. Nach Ablauf dieser Frist ist das Angebot nicht mehr gültig und somit verfällt auch die angegebene Verfügbarkeit und der angeführte Preis.

2.3. Der Beherberger verpflichtet sich, die Reservierung in schriftlicher Form zu bestätigen und zwar durch Übermittlung einer Reservierungsbestätigung (unter Angabe des Aufenthaltszeitraumes, der gebuchten Leistungen und des Gesamtpreises) mittels E-Mail, Telefax oder im Postwege an die vom Vertragspartner angegebene Adresse.

2.4. Der Vertragspartner ist dazu angehalten, die Reservierungsbestätigung genau zu überprüfen und bei vermeintlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit unverzüglich mit dem Beherberger direkt in Verbindung zu treten.

Art. 3 (Vertragsabschluss)

3.1. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger, insbesondere durch Übermittlung der Reservierungsbestätigung im Sinne des Punktes 2.3. zustande.

3.2. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner ein Angeld zur Bestätigung im Sinne des Art. 1385 ZGB leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf das geforderte Angeld hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit dem Angeld - schriftlich oder mündlich - einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung des Angeldes des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

3.3. Das Angeld ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

3.4. Erfolgt die Bezahlung des Angeldes nicht binnen einer Frist von 10 (zehn) Tagen, behält sich der Beherbergungsbetrieb das Recht vor, vom Beherbergungsvertrag einseitig und schadlos zurückzutreten und behält sich überdies vor, die Bezahlung der Stornogebühren gemäß Art. 7 zu verlangen.

Art. 4 (Entgelte)

4.1. Die angegebenen Preise für die Unterkunft verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, pro Person und Tag.

4.2. Die Preise für eventuelle Zusatzleistungen (Wellness, Sportangebote, Ausflüge usw.) werden vom Beherberger in Form einer gesonderten Preisliste bekannt gegeben.

4.3. Der Beherberger ist berechtigt, für Kurzaufenthalte fixe oder prozentuelle Zuschläge zu verrechnen, welche dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss angezeigt werden.

Art. 5 (Beginn und Ende der Beherbergung)

5.1. Sofern keine andere Bezugszeit vereinbart wurde, hat der Gast das Recht, die reservierte Unterkunft ab 15.00 Uhr des Anreisetages zu beziehen.

5.2. Die gemietete Unterkunft ist vom Gast bis spätestens 9.30 Uhr des Abreisetages freizustellen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Aufenthaltstag in Rechnung zu stellen, wenn die Räumlichkeiten nicht fristgerecht freigestellt wurden und keine gesonderte Einigung zwischen den Parteien gefunden wurde.

Art. 6 (Umbuchungen; Verlängerung des Aufenthaltes; Vorzeitige Abreise)

6.1. Für den Fall, dass der Vertragspartner die bereits bestätigte Reservierung umbuchen möchte, hat die entsprechende Anfrage gegenüber dem Beherberger schriftlich, ggf. auch mittels Telefax oder E-Mail, zu erfolgen.

6.2. Der Beherberger behält sich vor, die Umbuchung nach jeweiliger Verfügbarkeit anzunehmen oder abzulehnen. Die Umbuchung stellt in jedem Fall einen Rücktritt vom ursprünglichen Beherbergungsvertrag und in der Folge den Abschluss eines neuen Vertrages dar, mit allen damit zusammenhängenden Rechtsfolgen.

6.3. Der Beherberger behält sich in jedem Fall das Recht vor, etwaige Stornogebühren im Sinne der gegenständlichen AGB zu berechnen.

6.4. Beabsichtigt der Beherberger, von seinem Recht gemäß Punkt 6.3. Gebrauch zu machen, so hat er dies dem Vertragspartner vor Abschluss der Umbuchung mitzuteilen.

6.5. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

6.6. Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände höherer Gewalt (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser usw.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer dieser Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Herabsetzung des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt, mindestens jenes Entgelt zu verlangen, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

6.7. Reist der Gast vorzeitig ab, bleibt das Entgelt für die gesamte Vertragslaufzeit bzw. für das gesamte Arrangement in voller Höhe geschuldet. Dies ohne irgendwelche Abzüge infolge der Nichtinanspruchnahme des Leistungsangebots.

Art. 7 (Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr)

7.1. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes können alle Vertragspartner ohne Angabe eines Grundes und ohne jeglichen, wie auch immer gearteten Vertragsstrafen oder gegenseitigen Ansprüche vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

7.2. Außerhalb des in Punkt 7.1. festgelegten Zeitraumes kann der Vertragspartner vom Beherbergungsvertrag mit schriftlicher Erklärung zurücktreten, wobei folgende Stornogebühren anfallen:

-       bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % des gesamten Arrangementpreises;

-       bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % des gesamten Arrangementpreises;

-       in der letzten Woche vor dem Ankunftstag und bei Nichterscheinen des Gastes („no-show“) ist der Arrangementpreis aus dem Titel der Vertragsstrafe in voller Höhe zu entrichten, abzüglich der Kosten, welche sich der Beherberger infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

7.3. Eventuell geleistete Anzahlungen werden auf die geschuldete Vertragsstrafe angerechnet.

Art. 8 (Rechte und Pflichten des Vertragspartners und des Gastes)

8.1. Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner beziehungsweise der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Gast verpflichtet sich dabei, die jeweils gültige Hausordnung zu beachten und einzuhalten.

8.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund der Inanspruchnahme von Zusatzleistungen durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zu bezahlen.

8.3. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel oder Beträge in Fremdwährungen zu akzeptieren. Beabsichtigt der Vertragspartner, die Entgelte nicht in bar oder nicht in der offiziellen Landeswährung zu entrichten, so obliegt es ihm, die entsprechenden Zahlungsmöglichkeiten beim Beherberger vor Vertragsabschluss in Erfahrung zu bringen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten.

Art. 9 (Rechte und Pflichten des Beherbergers)

9.1. Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

9.2. Der Beherberger kann dem Vertragspartner beziehungsweise den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

9.3. Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Punktes 9.2. ist beispielsweise dann gegeben, wenn die vertragsgegenständlichen Räume unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

9.4. Im Falle der Bereitstellung einer Ersatzunterkunft im Sinne der vorhergehende Punkte 9.2.
und 9.3. sind allfällige Mehraufwendungen für diese Ersatzunterkunft vom Beherberger zu tragen.

9.5. Wird der Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

9.6. Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

9.7. Im Sinne des Art. 2760 ZGB haben die Forderungen des Beherbergers gegen die beherbergten Personen für Dienste und Sachleistungen ein Vorzugsrecht an den von diesen in den Beherbergungsbetrieb und in die dazugehörenden Örtlichkeiten eingebrachten Sachen, sofern diese Sachen sich noch dort befinden. Der Beherberger hat daher das Recht, die Sicherstellungsbeschlagnahme besagter Sachen zu beantragen, wenn der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts verweigert, oder damit im Rückstand ist.

Art. 10 (Eingebrachte und übergebene Sachen)

10.1. Im Sinne des Art. 1783 ZGB haftet der Beherberger für jegliche Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Sachen, die der Gast in den Beherbergungsbetrieb eingebracht hat.

Als in den Beherbergungsbetrieb eingebrachte Sachen gelten:

-    die Sachen, die sich darin während der Zeit der Unterkunft des Gastes befinden;

-    die Sachen, die der Beherberger, während der Zeit der Unterkunft des Gastes außerhalb des Beherbergungsbetriebes in Verwahrung genommen hat;

-    die Sachen, die der Beherberger innerhalb einer angemessenen Zeit vor oder nach der Zeit der Unterkunft des Gastes, sei es im Beherbergungsbetrieb, sei es außerhalb desselben in Verwahrung genommen hat.

10.2. Die Haftung an eingebrachten Sachen beschränkt sich auf den Wert dessen, was beschädigt, zerstört oder entwendet wurde, und zwar bis zum Gegenwert des Hundertfachen des Unterkunftspreises für einen Tag.

10.3. Der Beherberger haftet über die in Punkt 10.2. vorgesehenen Grenzen hinaus, wenn die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung der vom Gast in den Beherbergungsbetrieb eingebrachten Sachen auf sein Verschulden zurückzuführen ist.

10.4. Die Haftung des Beherbergeres ist unbeschränkt:

-    wenn ihm die Sachen in Verwahrung gegeben worden sind und dieser sie angenommen hat;

-    wenn er sich geweigert hat, Sachen in Verwahrung zu nehmen, die er zu übernehmen verpflichtet war.

10.5. Der Beherberger ist verpflichtet, Wertpapiere, Bargeld und Wertsachen in Empfang zu nehmen; er kann ihre Annahme nur verweigern, wenn es sich um gefährliche Sachen oder um solche handelt, die in Hinblick auf die Bedeutung und die Art der Führung des Beherbergungsbetriebes von übermäßigem Wert, oder von sperriger Art oder übermäßiger Größe sind. Der Beherberger kann verlangen, dass die ihm übergebene Sache in einer geschlossenen und versiegelten Hülle enthalten ist.

10.6. Der Beherberger haftet nicht, wenn die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung verursacht wird:

-    vom Gast, von seinen Begleitpersonen, Dienstpersonen oder Besuchern;

-    durch höhere Gewalt;

-    durch die Art der Sache.

10.7. Die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung einer eingebrachten Sache ist dem Beherberger unverzüglich anzuzeigen.

Art. 11 (Tiere)

11.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

11.2. Der Gast, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren.

11.3. Der Gast haftet dafür, dass das Tier gesund ist und sämtliche veterinärmedizinische Auflagen erfüllt.

11.4. Der Gast haftet dem Beherberger gegenüber für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

11.5. In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

Art. 12 (Höhere Gewalt)

12.1. Außer in den in gegenständlichen AGB ausdrücklich vorgesehenen Fällen haftet der Beherberger für keinerlei, wie auch immer geartete Schäden, welche dem Gast daraus entstehen, dass bestimmte Leistungen oder aber der gesamte Leistungsumfang aus einem Grund der auf die „Höhere Gewalt“ zurückzuführen ist nicht in Anspruch genommen werden können.

12.2. Unter „Höhere Gewalt“ ist jedes Ereignis zu verstehen, welches vom Beherberger nicht vorhersehbar war, oder aber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Familienvaters für ihn jedenfalls nicht abwendbar war. Beispielhaft gelten hierfür: Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufstände, Bürgerkriege, terroristische Anschläge, Naturkatastrophen, Nuklearunfälle, Brand, Unwetter, Unterbrechung der Kommunikationswege oder Unterbrechung der Strom-, Gas- oder Wasserzufuhr, welche dem Beherberger nicht zurechenbar sind, Streiks und jegliche Ereignisse, welche nicht im Einflussbereich des Beherbergers liegen.

Art. 13 (Anwendbares Recht; Gerichtsstand)

13.1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem italienischen formellen und materiellen Recht, insbesondere unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

13.2. Ist der Vertragspartner kein Verbraucher im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 06.10.2005, Nr. 206 ist der Gerichtsstand jener von Bozen, welcher als ausschließlicher Gerichtsstand gewählt wird.

Art. 14 (Schlussbestimmungen)

14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

14.2. Im Falle von ursprünglichen oder entstandenen Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.